Es kommt nicht selten vor, dass sich Gemeinden mit aufsichtsrechtlichen Anzeigen konfrontiert sehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige bedarf an sich keiner gesetzlichen Regelung, sondern ergibt sich bereits aus den Aufsichtsbefugnissen der hierarchisch übergeordneten Behörden. Als so genannter «formloser Rechtsbehelf» vermittelt die aufsichtsrechtliche Anzeige keinen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte. Die anzeigende Person gibt aber einen Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, ohne selbst daran beteiligt zu sein.
In Art. 162 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen (GG; sGS 151.2) wird die Anzeige ausdrücklich geregelt. Demnach kann jede Person angebliche Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines selbständigen-öffentlich-rechtlichen Unternehmens oder eines Gemeinde- oder Zweckverbandes mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zum Ausdruck bringen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ermöglicht es in Fällen, in denen mangels Anfechtungsobjekts oder Beschwerdebefugnis der Rechtsweg verbaut ist, vermeintliche behördliche Fehlleistungen bei der vorgesetzten Behörde zu rügen und dieser Sachverhalte bekannt zu geben, die ihr ansonsten allenfalls nicht bekannt würden, die aber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern können. Die aufsichtsrechtliche Anzeige dient derart der Verwaltungskontrolle (vgl. Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] Praxiskommentar, Überblick, N 84 f.).
Nach Art. 162 Abs. 2 GG hat die Aufsichtsbehörde der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zuzustellen. Gibt die Aufsichtsbehörde, im Kanton St. Gallen in der Regel das Departement des Innern bei Gemeinden, einer solchen Anzeige keine Folge, so ist ein solcher Entscheid nicht anfechtbar (Bundesgerichtsurteil 5A-961/2014 vom 19. Januar 2015. E.1).
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