Das politische Mitspracherecht geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Die Initiative eröffnet hierfür auch kleinen Gruppen die Möglichkeit, ein Vorhaben anzustossen und sich gestalterisch mit einer Idee in den politischen Prozess einzubringen. Initiativbegehren können dabei als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf bei rechtssetzenden Erlassen eingereicht werden (Art. 80 Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen).
Auf Gemeindeebene kann ausschliesslich ein Gegenstand, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, Inhalt einer Initiative sein. Nebst der Zuständigkeit der Bürgerschaft setzt die Zulässigkeit einer Initiative voraus, dass sie:
- die Einheit der Form wahrt, d.h. keine Vermengung einer einfachen Anregung und eines ausgearbeiteten Entwurfs darstellt
- nur einen einzigen Gegenstand umfasst und die Einheit der Materie einhält
- mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar ist (inkl. Völkerrecht)
- den beantragten Beschluss klar und bestimmt definiert
- faktisch und rechtlich umsetzbar ist
- dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht widerspricht
Im Kanton St. Gallen ist eine Initiative stets vorgängig der Gemeinde zur Vorprüfung ihrer Zulässigkeit einzureichen. Zur Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen, d.h. der Wortlaut und nicht der subjektive Wille der Initianten ist massgeblich. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 147 I 183, E. 6.2; siehe auch BGE 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei Fragen zu Initiativen!





