Die Probezeit soll den Parteien ermöglichen, ihr Vertrauensverhältnis zu erproben und herauszufinden, ob sie zueinander passen, bevor sie sich für einen längeren Zeitraum binden. Es handelt sich um eine lockere Vertragsbindung, welche darauf ausgelegt ist, das Arbeitsverhältnis kurzfristig auflösen zu können. Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit (vgl. z.B. BGE 8C_370/2021 und BVGer A-2634/2022).
Der Grundsatz, dass ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis nur aufgelöst werden kann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, gilt jedoch auch während der Probezeit.
Das Probearbeitsverhältnis stellt keinen rechtsleeren Raum dar, weshalb auch die Kündigung während der Probezeit begründet sein muss. Auf Grund des Charakters der Probezeit sind an die Gründe jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Anforderungen an die Begründung der Kündigung sind während der Probezeit nicht gleich hoch, wie nach dem Ablauf der Probezeit. Zeichnet sich ab, dass zwischen den Vertragsparteien keine befriedigende und fruchtbare Zusammenarbeit zustande kommen wird, genügt dies als Kündigungsgrund. So ist die Kündigung durch die Verwaltung insbesondere bereits dann zulässig, wenn es hinreichend begründet erscheint, dass der Mitarbeitende die notwendigen Fähigkeiten oder Eignungen voraussichtlich nicht mitbringt. Dabei kann sich die Auflösung auch auf objektive Gründe stützen und muss nicht vom betroffenen Mitarbeitenden verschuldet sein. Ebenso genügt für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit, wenn aus persönlichen Gründen das für die Funktion nötige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann (vgl. BVGer A-7103/2024).
Zu beachten ist, dass die formellen Voraussetzungen einer Kündigung, also insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer allfälligen Kündigung, auch während der Probezeit einzuhalten sind. Die Kündigung mit der verkürzten Frist ist ausserdem zwingend innerhalb der Probezeit auszusprechen und von der betroffenen Person in Empfang zu nehmen.
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