Möchten Gemeinden ihre Gebühren (also für Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Abfall oder auch Parkierungsgebühren) festlegen oder erhöhen, sind sie dazu verpflichtet, dem Preisüberwacher vor dem definitiven Entscheid die entsprechenden Unterlagen zur Stellungnahme zu unterbreiten (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz, kurz PüG; SR 942.20). Der Preisüberwacher ist vor dem Beschluss der neuen Tarife nämlich anzuhören, damit die Gemeinden in Kenntnis der Empfehlungen des Preisüberwachers entscheiden können. Dabei verfügt der Preisüberwacher über ein Antragsrecht gegenüber den Gemeinden. Dabei handelt es sich nur – aber immerhin – um Empfehlungen des Preisüberwachers. Folgt die Gemeinde den Empfehlungen jedoch nicht, so haben die zuständigen Behörden ihren Entscheid zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG).
Folgen der Nicht-Anhörung
Wichtig für die Praxis: Hat eine Gemeinde den Preisüberwacher nicht konsultiert bevor sie einen neuen Tarif in Kraft setzt, verstösst sie damit gegen ihre bundesrechtlichen Pflichten. Die Inkraftsetzung der entsprechenden Gebührenordnung ist also mit einem formellen Fehler behaftet, welcher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Akts bzw. zur Nichtanwendung der betroffenen Normen führt. Wird die Gebührenordnung von niemanden direkt angefochten, bleibt sie zwar einstweilen in Kraft, doch können auf sie basierende Verfügungen und Gebührenentscheide aufgrund der Verletzung von Bundesrechts aufgehoben werden und die betreffenden Bestimmungen werden nicht angewendet (siehe zum Ganzen den Entscheid des Berner Verwaltungsgericht vom 15.01.2024 Nr. 100.2022.35U, E. 6.1 ; publiziert in BVR 2024 S. 235).
Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei Fragen, die sich bei Gebührenanpassungen stellen!





