Mögliche Fallstricke bei Bürgerversammlungen (Beispiel Kanton St. Gallen)
Im Kanton St. Gallen regeln die Art. 28 ff. Gemeindegesetz (GG; sGS 151.1) zusammen mit der jeweiligen Gemeindeordnung, wie eine Bürgerversammlung zu organisieren ist und welche Modalitäten bei deren Durchführung






